Wer langfristig und möglichst breit gestreut investieren möchte, setzt häufig auf ETFs. Mit einem der bewährten oder einem auf die individuelle Situation angepassten ETF-Sparpläne ist es je nach Wirtschaftslage möglich, ein Vermögen aufzubauen – etwa, um bereits vor Renteneintritt für eine bessere Work-Life-Balance zu sorgen oder im Alter gut abgesichert zu sein. Neben dem Besparen eines oder mehrerer ETFs kann es gerade für den Vermögensschutz ein Sinnvolles sein, gewisse Geldsummen in Gold und andere Edelmetalle zu investieren. Mithilfe eines sogenannten Goldsparplans ist dies ähnlich unkompliziert möglich, wie die Investition in Exchange Traded Funds.
Wie für einen Sparplan üblich, zahlen Sie regelmäßig einen fixen Betrag ein – im Falle des Goldsparplans findet die Einzahlung auf ein „Goldkonto“ statt. Das sich im Goldkonto befindliche Geld wird daraufhin in physisches Gold investiert. Das erworbene Gold müssen Sie nun aber nicht selbst in einem Tresor sicher aufbewahren, da die Abwicklung – vom Kauf bis zur Lagerung – von einem Dienstleister übernommen wird. Dieser Dienstleister erwirbt nicht nur mit dem von Ihnen eingezahlten Geld Gold, sondern auch im Namen anderer Anleger. Ihnen gehört damit ein, Ihren Einzahlungen entsprechender Anteil am Goldbesitz des Dienstleisters.
Häufig ist es aber möglich, dass Sie sich das Gold, das Ihrem Anteil entspricht, ausliefern lassen können. Hierbei können jedoch Extrakosten auf Sie zukommen. Verbleibt das Gold im Besitz des Dienstleisters, können Sie einen späteren Verkauf ebenfalls über diesen Dienstleister abwickeln.
Das Gold, in das Sie mit Ihrem Goldsparplan investieren, befindet sich im Besitz des Dienstleisters. Nun gibt es rechtlich gesehen zwei verschiedene Varianten, die festlegen, in wessen Eigentum sich das Gold befindet:
Das Gold befindet sich in Ihrem Eigentum, also im Eigentum des Anlegers. Im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters bleibt der Anleger Eigentümer des Goldes. Das Gold ist also formal vom Eigentum des Dienstleisters getrennt – ist also Sondervermögen.
Das Gold befindet sich im Eigentum des Dienstleisters. Im Falle einer Insolvenz des Dienstleisters fließt das Gold in die Insolvenzmasse ein. Gläubiger des Dienstleisters haben einen vorrangigen Anspruch. Sie als Goldsparplan-Anleger werden im besten Fall jedoch nur anteilig entschädigt.
Die meisten Goldsparpläne beruhen auf einem der folgenden drei Modelle oder auf einer Kombination dieser:
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